{"schemaVersion":"2.1","id":"DEP5R095CH90","name":"GREENPEAK Management GmbH","active":true,"legal":{"legalForm":"GmbH","legalFormCode":"GMBH","statutorySeat":null,"foundingDate":"2020-02-16","capital":25000,"vat":null,"lei":"391200E4JF58XVC8GJ38","purpose":"(1) Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung, jeweils ein „Investmentvermögen“) sowie das Erbringen von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 und 5 KAGB, jeweils nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses § 2. Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 6 S. 2 KAGB werden nicht verwaltet. (2) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: (a) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen sind oder in einen organisierten Markt einbezogen sind gemäß § 261 Abs 1 Nr. 4 KAGB; (b) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, (i) wenn der Erwerb der Wertpapiere mit dem Ziel erfolgt, die Börsennotierung des Unternehmens zu beenden (Delisting); oder (ii) wenn die Unternehmensbeteiligung erst nach Erwerb an einer Börse notiert wird und die Gesellschaft das Ziel verfolgt, die Wertpapiere unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen sowie rechtlicher und tatsächlicher Beschränkungen wieder zu veräußern; (c) Geldmarktinstrumente zu Liquiditäts- und Absicherungszwecken gemäß § 194 KAGB; (d) Bankguthaben zu Liquiditäts- und Absicherungszwecken gemäß § 195 KAGB; (e) Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 KAGB; (f) Derivate zur Absicherung der Vermögensgegenstände der Investmentvermögen gegen Währungs- und Zinsschwankungen gemäß § 261 Abs. 3 KAGB; sowie (g) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AlF oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AlF (einschließlich Master-Feeder-Strukturen), deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, und die ihrerseits nur die vorgenannten Vermögensgegenstände (a) bis (g) erwerben dürfen, wobei geschlossene inländische Spezial-AIF mit einer primären Dachfonds-Strategie nicht verwaltet werden. Es können für die geschlossenen inländischen Spezial-AIF Gesellschafterdarlehen im Rahmen des § 285 Abs. 3 KAGB gewährt werden. (3) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung kann daneben die Verwaltung von EU-Spezial-AIF und ausländischen Spezial-AlF, die mit den inländischen Investmentvermögen nach lit. b) vergleichbar sind, sein. (4) Daneben können für die Investmentvermögen Geschäfte zur Absicherung von Zins-und Währungsrisiken abgeschlossen werden. (5) Neben der kollektiven Vermögensverwaltung ist die Gesellschaft - mit Ausnahme der für die Anlage des eigenen Vermögens erforderlichen Geschäfte - berechtigt, folgende Dienst- und Nebendienstleistungen zu erbringen, die ausschließlich in Bezug auf Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erbracht werden und jeweils nur im Zusammenhang mit den sonstigen Geschäften der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen stehen: (a) Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG) angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB; (b) Anlageberatung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 KAGB; sowie (c) Anlagevermittlung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 5 KAGB. (6) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (7) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (8) Die Gesellschaft darf ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren. (9) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (10) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.","representation":"Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Verbleibt wegen des Wegfalls von Geschäftsführern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend nur ein Geschäftsführer und ist kein Prokurist bestellt, so vertritt der verbleibende Geschäftsführer die Gesellschaft allein.","register":{"court":"München","type":"HRB","number":"255371"}},"address":{"street":"Theatinerstraße 14","zip":"80333","city":"München","federalState":"Bayern","geo":{"lat":48.140663,"lon":11.575769}},"contact":{"phone":null,"email":null,"url":null,"linkedin":null,"xing":null},"industries":[{"code":"K64.30","title":"Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen","type":"wz2008"},{"code":"K66.12","title":"Effekten- und Warenhandel","type":"wz2008"},{"code":"K66.19","title":"Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten","type":"wz2008"}],"size":{"code":"MICRO","name":"Kleinstunternehmen"},"updatedAt":"2026-09-09T11:41:55.862000Z"}