{"schemaVersion":"2.3","id":"DEU0ZCIUEC01","name":"MVZamBerg GmbH","active":true,"legal":{"legalForm":"GmbH","legalFormCode":"GMBH","statutorySeat":null,"foundingDate":"2026-03-31","capital":25000,"purpose":"1. Die Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (im Folgenden auch: \"MVZ\" genannt) im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1a SGB V. Die Gesellschaft erbringt durch angestellte Ärztinnen und Ärzte umfassend alle ärztlichen und damit zusammenhängenden nichtärztlichen Leistungen der für das jeweilige MVZ zugelassenen Fachgebiete unter Wahrung der Fachgebietsgrenzen für gesetzlich und privat versicherte Patienten. Die Gesellschaft übt insoweit die Heilkunde am Menschen aus und beachtet hierbei das ärztliche Berufsrecht, insbesondere die Weisungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte in medizinischen Fragen. 2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann unter Wahrung der zulassungsrechtlichen Voraussetzungen Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen, ausgelagerte Betriebsstätten) errichten sowie örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit allen dazu befugten Leistungserbringern bilden. Sie erbringt ihre Leistungen für Patienten, Arztpraxen, Krankenhäuser sowie ambulante und stationäre Einrichtungen der Diagnostik, Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation einschließlich nichtärztlicher Leistungserbringer im Bereich des Gesundheitswesens in allen zulässigen Formen der Kooperation. 3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, Tochtergesellschaften allein oder mit anderen betreiben und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. 4. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärztinnen und Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit die Vergütung für die ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterzuleiten ist.","register":{"court":"Wuppertal","type":"HRB","number":"36795"}},"address":{"street":"Am Lindenkamp 57","zip":"42549","city":"Velbert","federalState":"Nordrhein-Westfalen","geo":{"lat":51.328053,"lon":7.047049}},"contact":{},"hasWebsite":false,"industries":[{"code":"Q86.10","title":"Krankenhäuser","type":"wz2008"},{"code":"Q86.21","title":"Arztpraxen für Allgemeinmedizin","type":"wz2008"},{"code":"Q86.22","title":"Facharztpraxen","type":"wz2008"}],"size":{"code":"MICRO","name":"Kleinstunternehmen"},"updatedAt":"2026-09-08T09:39:33.343000Z"}